Drehen Sie an den richtigen Schrauben!
explido zeigt neue Test-Möglichkeiten auf.

 

explido WebMarketing ist ein Durchbruch bei der Werbemittel-Erstellung gelungen.
Nach den 100% dynamischen MultiplexX-Bannern können nun, mittels eines speziellen Verfahrens A/B- und Multivariate-Tests bei Werbemitteln durchgeführt werden.

Steigern Sie die Performance Ihrer Werbemittel innerhalb kürzester Zeit und entwickeln Sie eine optimale Zielgruppenansprache Ihrer Werbekampagne.
Techniken aus dem Bereich der Landingpage-Optimierung können nun auch auf digitale Werbemittel jeglicher Art übertragen werden und eröffnen somit völlig neue und nie dagewesene Test- und Optimierungsmöglichkeiten.

Verlaufsgrafik Optimierungsprozess

CR = Conversion Rate

Durch Optimierung Ihrer Werbemittel und maßgeschneiderte Zielgruppenansprachen leiten Sie gezielt mehr Traffic auf Ihre Landingpage.
Profitieren Sie von deutlich höheren Click-Through-Rates (CTR) und die dadurch resultierenden Anfragen (Leads) und Verkäufe (Sales).

Das heißt im Klartext:

Durch professionelle Testkonzepte und explido Tools wie den SplitTraxx, Adtraxx und ActionAllocator kann schnell die von Ihrer Zielgruppe bevorzugte Layout-Variante ermittelt werden.

Folgende Parameter können gemessen und ausgewertet werden:
  • Impressions – Welche grafische Variante des Werbemittels wurde wie häufig angezeigt
  • Clicks – Welche Variante wurde wie häufig angeklickt
  • Conversions (Sales/Leads) – Wie viele User haben einen Kauf getätigt, nachdem sie auf das Werbemittel geklickt haben
  • Warenkorbwerte – Wie viele User haben einen Kauf getätigt, nachdem sie auf das Werbemittel geklickt haben

Unser neues Clip Lounge Video erklärt das Werbemittel Testing nochmals anschaulich.

Beispiel eines A/B-Tests
multisplit-a-b-test

 

Beispiel für einen Multivariaten Test
multisplit-multivariat

 

Testbare Faktoren:
  • Wording
  • CallToAction (Button)
  • Zielgruppenansprache
  • Farbgebung
  • Layout-Variationen (Multivariates Testing)
  • Bildauswahl

 

 

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Google thinkmobile Logo

Am 12. April  fand im Münchner Leonardo Royal Hotel die Google Veranstaltung thinkmobile with Google“ statt, bei der sich alles  rund um die Themen Smartphone und mobile Anwendungen drehte. Lange wurde der Durchbruch des mobile Web prognostiziert, doch nun soll es endlich beim Konsumenten, aber auch bei Marketer, bei Agenturen und auf Unternehmensseite angekommen sein. Diese Erkenntnis bestätigte sich durch die Präsentation der ersten Ergebnisse der Studie “Mobile Consumer Behaviour”, die Google zusammen mit der Fachgruppe Mobile des BVDW durchgeführt hat. Sobald die Studie veröffentlicht wird, werden wir die Ergebnisse hier im Blog vorstellen.

explido thinkmobile mobile marketing day teilnehmer

Mobile Website oder App

Gleich zu Beginn der Veranstaltung wurde von Stefan Hentschel (Head of Mobile Ad Sales DACH, Google) darauf hingewiesen, dass man sich im Vorfeld genau überlegen sollte, wohin die Reise gehen soll. Dabei ist es nicht immer sinnvoll, eine umfangreiche und aufwendige App zu programmieren. Eine Smartphone-Optimierung der bestehenden Webseite ist meist schon ausreichend und kann schneller und kostengünstiger realisiert werden. Beide Varianten bieten Vorteile, aber auch Nachteile, die es im Vorfeld abzuwägen gilt – so Stefan Hentschel.

Product Session: Apps & Services

Großen Anklang fanden die ersten Ergebnisse der Studie “Mobile Consumer Behaviour”, die Google zusammen mit der Fachgruppe Mobile des BVDW durchgeführt hat. Auch der Vortrag von Amanda Rosenberg (Business Development Manager Mobile, Google) über Google App Highlights, wie „Voice Search“ oder „Translate“, wurden mit regem Interesse verfolgt.

Bexplido thinkmobile 2011 Impressionen

Workshops

Neben den interessanten Vorträgen aus verschiedenen Blickrichtungen, rundete Google die Veranstaltung mit informativen Workshops ab. Hier wurde auf folgende vier Themen genauer eingegangen:

  • Mobile Search mit Google Adwords
  • Mobile Display per Google/AdMob
  • Mobile Publisher Workshop bzgl. Google/AdMob
  • Mobile Usability

Was gilt es zu berücksichtigen:

Den wohl für Webdesigner und aus Conversion-Sicht interessantesten Vortag der Veranstaltung präsentierte Jos Meijerhof (Project Manager Conversion, Google) zum Thema mobile Usability. Jos erläuterte wichtige grafische, konzeptionelle und technische Anregungen zur Einhaltung einer guten Usability auf mobilen Devices. Dahingehend gab er den Teilnehmern außerdem einige Tipps mit auf den Weg, um den Start ins mobile Zeitalter möglichst problemlos meistern zu können.

Einen schönen Ausklang des Abends hatte unser Team dann mit der zeitgleich stattfindenden Networking Party der TactixX auf der Praterinsel.

Weitere interessante Infos von der analogen Veranstaltung in New York finden Sie unter Slideshare und ein Video sowie ein ausführliches Recap auf mobile-Mat.

Impressum-Schriftzug

Das für das Internet greifende Gesetz ist das Telemediengesetz (TMG). Dieses wurde am 1. März 2007 eingeführt. Unter anderem werden in dem Gesetz Themen wie Impressumspflicht, die Handhabung von Spam-Mails oder die Klärung der Inhaltsverantwortung für eine Website behandelt.
Zweck der Einführung war die Notwendigkeit der Vereinfachung der Gesetzeslage im Online-Bereich und die damit einhergehende Zusammenfassung bzw. Außerkraftsetzung bestehender Gesetze:

Zu Grunde liegende Gesetze
  • Teledienstgesetz (TDG)
  • Teledienste-Datenschutzgesetz (TDDSG)
  • Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV)
  • Rundfunkstaatsvertrags (RfStV)

Waage-Icon

Früher wurden die Bereiche „Teledienst“ und „Mediendienst“ separat behandelt. Unter „Mediendienst“ verstand man eine Website, deren Aufgabe darin lag, durch redaktionelle Leistung Meinungsbildung zu betreiben. Typisches Beispiel hierfür ist der Online-Dienst einer Tageszeitung. Hier griff der Mediendienste-Staatsvertrag.
Bei Internet-Seiten, deren Hauptaugenmerk auf der individuellen Nutzung durch den Endkunden lag, griff das Teledienstgesetz.
Der Gesetzesgeber, Anbieter und auch Nutzer merkten jedoch recht schnell, dass aufgrund der Komplexität vieler Internetauftritte und deren Masse eine derartige Trennung in „Tele-„ und „Medien-Dienst“ nicht möglich war. Dieser eher suboptimalen Situation verhalf das TMG Abhilfe. Jetzt versteht man unter Telemedien „alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste“. Ausnahmen stellen hier Telekommunikation und Rundfunk dar.

Das (Online-)Impressum

„Impressumspflicht für alle Seiten?“ Diese Frage kann man mit einem klaren „Jein!“ beantworten. Das Telemediengesetz drückt sich dahingehend folgendermaßen aus (TMG § 5): Dienstanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.“
Ein Dienst muss jedoch nicht gewerblich sein, um kommerziell genutzt werden zu können. Daher sollten auch private Websites, die auch nur tangential einen finanziellen Nutzen für den Betreiber darstellen, ein Impressum aufweisen.

Desweiteren muss darauf geachtet werden, dass das Impressum nicht versteckt und ohne größere Umstände erreichbar ist. Mit anderen Worten: Es sollte auf jeder Seite eines Internetauftritts ein Link zum Impressum implementiert sein. Mindestens aber auf Start- oder Hauptnavigations-Seite.

Neben der richtigen Implementierung muss ebenfalls darauf geachtet werden, dass das Impressum auch vollständig ist. Verstöße gegen geltende Verordnungen können Geldstrafen von bis zu 50.000 € nach sich ziehen. Man sollte also auf der Hut sein und das Impressum ggf. sogar noch von einem Anwalt gegenprüfen lassen.

Nachfolgend kann man ein Musterimpressum betrachten. Dieses steht sowohl für Impressen von Website-Betreibern, die im Handelsgesetzbuch stehen, als auch für solche, die nicht im HGB zu finden sind.

Die wichtigsten Schutzfristen im Überblick
Musterimpressum

1. Das Postfach wäre hier nicht ausreichend. Die Nennung der kompletten Adresse ist Pflicht.
2. Die Angabe der Faxnummer ist nicht vorgeschrieben. Gleiches gilt für die URL des Webauftrittes.
3. Bei mehreren vertretungsberechtigten Personen ist es empfehlenswert alle zu nennen. Das bleibt jedoch jedem selbst überlassen.
4. Nur anzugeben, wenn es sich um eine Seite handelt, deren Betreiber tatsächlich im HGB eingetragen ist.
5. Nur anzugeben, wenn die Nummer tatsächlich vorhanden ist.
6. Nur anzugeben, wenn die Nummer tatsächlich vorhanden ist.
7. Einen inhaltlich Verantwortlichen zu nennen ist nur dann Pflicht, wenn seine Anschrift von der oben angegebenen abweicht.
8. Dieser wird nachfolgend näher erläutert.
Haftungsausschuss oder Disclaimer

Um sicherzustellen, für auf der eigenen Seite gesetzte Links nicht haftbar gemacht zu werden, wird mittlerweile nahezu allen Impressen ein Haftungsausschuss bzw. Disclaimer angehangen. Nun fragt man sich natürlich, warum überhaupt Links gesetzt werden, von denen sich dann doch distanzieren möchte. Gründe dafür gibt es mehere:

  • Verlinkte Seiten können zwischenzeitlich den Inhalt ändern
  • Es kann hin und wieder vorkommen, dass man sich nicht im Klaren ist, ob der Inhalt der verlinkten Seiten straf- oder zivilrechtlich zu beanstanden ist
  • Wird auf der Website ein Blog oder ein Forum angeboten, ist es häufig gar nicht mehr möglich, sämtliche dort gepostete Links zu kontrollieren. Und manchmal bieten solche Links eben Content, der rechtlich nicht einwandfrei ist oder völlig themenfern ist.

Letzten Endes ist es rechtlich jedoch immer noch nicht 100%ig geklärt, inwieweit der Haftungsausschluss tatsächlich vor einer evtl. Strafe schützt.
Reine Lippenbekenntnisse reichen nicht. Ist es nämlich so, dass sich ein Seiten-Betreiber in seinem Disclaimer von Inhalten externer Verlinkungen distanziert, diese Inhalte im Endeffekt aber vollkommen seine auf der eigenen Website proklamierten Aussagen unterstreichen, so hilft ein Haftungsausschuss (völlig zu Recht) auch nicht weiter.

Schaden kann es jedenfalls nicht, Disclaimer in das Impressum zu integrieren. Blindlinks vertrauen sollte man dem jedoch nicht und stattdessen mehr oder weniger alle Links auf der Website regelmäßig prüfen bzw. nur Links auf externe Seiten zu setzen, denen man absolut vertrauen kann.

Weiterführenden Links:

Muster-Impressum-Generator
Muster-Disclaimer-Generator

Paragrafen- und Copyright-Symbol

Das Urheberrecht beschreibt das Recht des Urhebers an seinem Werk bzw. an seinem persönlichen Geschmacks- muster. So ist z.B. ein Buch, ein Musikstück, Software, ein Film oder ein anderes multimediales Produkt in der Regel urheberrechtlich geschützt.

Bild Buchstabensalat

Ein weitverbreiteter Hinweis auf geschützte Daten ist das sogenannte „Copyright“, häufig auch abgekürzt mit dem „©“-Symbol. Dieses Zeichen weißt auf das Immaterialgüterrecht an geistigen Werken hin. In der deutschen Rechtsprechung spielt dieses Symbol jedoch keine tragende Rolle, da es im Gesetzestext nicht näher spezifiziert wird. Hier kommt hingegen das Urheberrecht zum Tragen.

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Aufbauend auf dem BLOG-Beitrag (Workflow im Web Design – ein kleines Lexikon Teil 1) möchten wir die Serie fortsetzen und weitere wichtige Begriffe erklären bzw. erläutern.

Da Bilder, Grafiken und Texte nicht immer perfekte Eigenschaften im Urzustand besitzen, existieren diverse Möglichkeiten, die Elemente grafisch aufzuwerten und nachzubearbeiten. Auf drei dieser Möglichkeiten, die dem Mediengestalter/Webdesigner zur Verfügung stehen, möchten wir nun im Detail eingehen: Composing, Retusche und Anti-Aliasing.

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Logo des MultiplexXBanner

NEU: Das explido MultiplexX-Banner® -
Die neueste Generation von dynamischen Flash-Werbemitteln

Das MultiplexXBanner® von explido WebMarketing sprengt die Grenzen der üblichen GIF-Animationen im Display- & Affiliate-Bereich.

Funktioneller Ablauf im MultiplexX

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Diverse Begriffe wie Scribble, Skizze, Wireframe, Mockup, Layout und Reinzeichnung können einen Laien, aber auch manchen eingefleischten Designer verwirren. Aber was haben Scribble, Skizze und Co. zu bedeuten und wo liegen die Unterschiede? In folgendem Beitrag nehmen wir diese Begriffe genauer unter die Lupe und chronologisieren sie entsprechend dem Design-Workflow.

Scribble

Bei dem Wort “Scribble” (=”Kritzelei”, “Schmiererei” oder “unsauber Geschriebenes”) handelt es sich um eine eingedeutschte Begrifflichkeit aus der Werbebranche sowie dem Kunst-Bereich. Man bezeichnet damit einen meist per Stift auf Papier umrissenen bzw. angedeuteten Grobentwurf.

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Grafik Banner Review

Das Jahr 2009 war wieder einmal ein Jahr voller Überraschungen und Innovationen, aber auch Herausforderungen, die das Webdesign bestehen musste. Die für uns jeweils wichtigsten Ereignisse aus jedem Bereich haben wir nachfolgend dargestellt:

Flash

“Totgeglaubte leben länger” Dieses Motto hat sich Flash zu Eigen gemacht und 2009 für einen erneuten Siegeszug im Webbereich genutzt. Aufgrund von Grenzen, die SEO und Usability stecken, findet man komplette Flashauftritte zwar eher selten, aber in immer mehr Websites sind einzelne Flash-Elemente verbaut, die die Interaktivität der Seite erheblich steigern und sowohl Wiedererkennungswert als auch Image des Unternehmens erheblich verbessern. In 2010 wird es wohl eine Fortsetzung geben…

 

Standard-Formate (Deutschland)
  • 120×600 px (Skyscraper)
  • 160×600 px (Wide Skyscraper)
  • 300×250 px (Medium Rectangle / Content Ad)
  • 400×400 px (Universal Flash Layer)
  • 234×60 px (Halfsize Banner)
  • 468×60 px (Fullsize Banner)
  • 728×90 px (Supersize Banner)
Grundlagen der Bannergestaltung
  • CI des beworbenen Unternehmens / Webauftritt muss sofort erkennbar sein
  • Plakativität des Banners muss gewährleistet sein (z.B. auffällige, aber nicht aufdringliche Farben oder auch Animationen)
  • Bild- statt Textlastigkeit
  • Klickaufforderung muss gut sichtbar integriert sein (in fast allen Fällen in Form eines Buttons)
  • Logische Gestaltungsaufteilung einhalten (s. nachfolgende Abb. eines Wireframes)

Abbildung eines DemoBanners

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Warum sind im Web die Dateigrößen der Bilder so wichtig?

Da die Übertragungsgeschwindigkeiten vor wenigen Jahren noch sehr beschränkt waren, galt – um die Geduld der User nicht unnötig zu strapazieren – ein genereller Richtwert von ca. 15KB pro Bild.

Heutzutage kann keine allgemeine Einschränkung mehr getroffen werden, da diese von Anzahl der Bilder, deren Verwendungszweck, Zielgruppe etc. abhängt.

Eine klar definierte Aussage lässt sich allerdings über die drei mittlerweile standardisierten Bildformate tätigen.
Um Ihnen die Auswahl des richtigen Formates zu erleichtern, möchten wir hier im Detail auf JPEG, GIF und PNG eingehen.

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